Aktive
Der aktive Feuerwehrdienst kann vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, bzw. bis zur nächsten Vollversammlung nach Vollendung des 65. Lebensjahres, geleistet werden. Danach gilt ein Feuerwehrangehöriger bis zu seinem Tod, als Mitglied ausser Dienst, abgekürzt "a.D."
Sämtliche aktiven Feuerwehrangehörige sind bei allen Tätigkeiten für die Feuerwehr über Gemeinschaftspolizzen Unfall- und Haftpflicht versichert. Zu diesen Tätigkeiten gehören alle Einsätze, Übungen, Schulungen, Ausbildung, Instandhaltungen, Reinigungen, Verwaltungsstätigkeit usw. inklusive der jeweiligen direkten Wege vom Wohnhaus oder von der Arbeitsstelle bis zum Gerätehaus und wieder zurück.
In Südtirol wird der Feuerwehrdienst durch das Landesgesetz vom 18.12.2002 Nr. 15 geregelt. Das Statut der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols, wurde durch das Landesdekret vom 18.08.2004 Nr. 10/26 beschlossen. Alle aktiven Mitglieder haben demzufolge folgende Rechte und Pflichten (Abschnitt II, Artikel 4):
Jedes aktive Feuerwehrmitglied hat das Recht:
1. An den Abstimmungen der Hauptversammlung teilzunehmen sowie vom aktiven und passiven
Wahlrecht Gebrauch zu machen
2. Entschädigungen, Rückvergütungen und Leistungen nach Maßgabe der einschlägigen
Bestimmungen in Anspruch zu nehmen
Jedes aktive Feuerwehrmitglied hat die Pflicht:
1. Die Ausbildungsvorschriften einzuhalten
2. Sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung einzufinden
3. Zu jedem Dienst regelmäßig und pünktlich zu erscheinen
4. Durch vorbildliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr hochzuhalten
5. Allen Mitgliedern in der Feuerwehr ein guter Kamerad zu sein
6. Sich so zu verhalten, dass es den Anforderungen des Dienstes in der Feuerwehr entspricht
Feuerwehrstatut 2019: D.LH. 18291/2019 - Änderung des D.LH. vom 18.08.2004, Nr. 10/26
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